BFH - Beschluss vom 02.06.2008
I B 21/08
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2291/04

BFH - Beschluss vom 02.06.2008 (I B 21/08) - DRsp Nr. 2008/15829

BFH, Beschluss vom 02.06.2008 - Aktenzeichen I B 21/08

DRsp Nr. 2008/15829

Gründe:

I. Streitig ist u.a. der Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

An der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, sind die Brüder A und B zu je 40 % und ihr Vater C zu 20 % beteiligt. Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen in Räumlichkeiten, die sie von der (Eheleute) C und D GbR angemietet hat.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte bei der Besteuerung der Klägerin in den Streitjahren 1996 bis 1998 einkommenserhöhend u.a. vGA an (Weihnachtsgeld, Tantieme, Direktversicherung, Alarmanlage, Miete, Beratervertrag, Handelsvertretung) und ließ eine Sonderabschreibung gemäß § 7g des Einkommensteuergesetzes (Geschäftsbauten) nicht zum Abzug zu. Die Klage war erfolglos (Finanzgericht --FG-- Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2007 1 K 2291/04).

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) geltend. Sie beantragt, die Revision gegen das FG-Urteil zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zu verwerfen bzw. zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 ). Die Klägerin hat den behaupteten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ Abs. Nr. ) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ Abs. Satz 3 ).