BFH - Beschluss vom 02.06.2008
IX S 18/08 (PKH)

BFH - Beschluss vom 02.06.2008 (IX S 18/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/13462

BFH, Beschluss vom 02.06.2008 - Aktenzeichen IX S 18/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/13462

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die gegen die Ablehnung eines Antrags auf gesonderte Feststellung des Verlustes zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2000 gerichtete Klage des Antragstellers abgewiesen, weil der entsprechende auf null DM lautende Einkommensteuerbescheid bestandskräftig sei und nicht mehr geändert werden könne. Die Revision gegen sein Urteil hat das FG nicht zugelassen. Dagegen erhob der Antragsteller die Beschwerde der Nichtzulassung der Revision und beantragt unter Hinweis auf seine schlechten finanziellen Verhältnisse für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH). Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen wurde bislang nicht eingereicht.

II. Der Antrag auf PKH hat keinen Erfolg.

Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO); denn --unabhängig von der fehlenden Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf amtlichem Vordruck nebst entsprechenden Belegen (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO)-- sind Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO weder hinreichend dargelegt noch sind sie ersichtlich.