BFH - Beschluss vom 02.06.2008
VII S 66/07 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1853

BFH - Beschluss vom 02.06.2008 (VII S 66/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/17579

BFH, Beschluss vom 02.06.2008 - Aktenzeichen VII S 66/07 (PKH)

DRsp Nr. 2008/17579

Gründe:

I. Der Antragsteller war Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen am 2. November 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ am 16. Oktober 2001 nach Vorlage von Summen- und Saldenlisten durch die Insolvenzverwalterin einen Haftungsbescheid gegen den Antragsteller wegen Umsatzsteuerrückständen der GmbH. Die Tilgungsquote war auf 70 % geschätzt worden, da der Antragsteller keine Angaben hierzu gemacht hatte.

Im Einspruchs- und Klageverfahren machte der Antragsteller geltend, er habe nicht pflichtwidrig gehandelt. Abgesehen davon sei die Tilgungsquote zu hoch. Zur Feststellung müssten von der Insolvenzverwalterin weitere Unterlagen vorgelegt werden. Ihm selbst stünden seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Unterlagen mehr zur Verfügung.

Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf den 1. März 2007 anberaumt und das persönliche Erscheinen des Antragstellers angeordnet. Die an die Anschrift A-Straße in X mit Postzustellungsurkunde versandte Ladung kam mit dem Vermerk "unbekannt" bzw. "Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln", zurück. Auf Nachfrage gab der damalige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers als Postanschrift B-Straße in X an. Die Postzustellung blieb gleichermaßen erfolglos.