BFH - Beschluß vom 02.07.1998
IV R 41/97; IV B 76/97

BFH - Beschluß vom 02.07.1998 (IV R 41/97; IV B 76/97) - DRsp Nr. 1999/8603

BFH, Beschluß vom 02.07.1998 - Aktenzeichen IV R 41/97; IV B 76/97

DRsp Nr. 1999/8603

Gründe:

Mit Urteil vom 13. Februar 1997, zugestellt am 7. März 1997, hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Revisionsklägers (Kläger) gegen den Einkommensteueränderungsbescheid 1991 vom 28. November 1995 mangels ausreichender Bezeichnung des Klagebegehrens abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision und die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die am 10. April 1997 beim FG eingingen, hat der erkennende Senat mit Beschlüssen vom 2. Oktober 1997 IV R 41/97 und IV B 76/97 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat er in der Streitsache IV R 41/97 ausgeführt, daß die Revisionsfrist nicht eingehalten war. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat er nicht gewährt. Der Beschluß IV B 76/97 erging gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1997 hat der Kläger Gegenvorstellungen erhoben und erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Die Gegenvorstellungen des Klägers sind nicht statthaft.