BFH - Beschluß vom 02.07.1998
IV R 76/97

BFH - Beschluß vom 02.07.1998 (IV R 76/97) - DRsp Nr. 1999/8604

BFH, Beschluß vom 02.07.1998 - Aktenzeichen IV R 76/97

DRsp Nr. 1999/8604

Gründe:

Mit Urteil vom 13. Februar 1997, zugestellt am 7. März 1997, hat das Finanzgericht (FG) die Klage gegen den Einkommensteueränderungsbescheid 1991 vom 28. November 1995 mangels ausreichender Bezeichnung des Klagebegehrens abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision, die am 10. April 1997 beim FG einging, hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 2. Oktober 1997, Az. IV R 41/97, als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß die Revisionsfrist nicht eingehalten war. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat er nicht gewährt.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1997 hat der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erneut Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Die Revision ist unzulässig.

Einer erneuten Entscheidung über die Revision steht die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 2. Oktober 1997 IV R 41/97 entgegen.

Beschlüsse, mit denen der Bundesfinanzhof (BFH) eine Revision gemäß § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig verwirft, sind formell rechtskräftig (BFH-Beschluß vom 14. September 1967 V S 9/67, BFHE 89, 332, BStBl III 1967, 615).