BFH - Beschluß vom 02.07.1998
IX B 37/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 190

BFH - Beschluß vom 02.07.1998 (IX B 37/98) - DRsp Nr. 1998/19122

BFH, Beschluß vom 02.07.1998 - Aktenzeichen IX B 37/98

DRsp Nr. 1998/19122

Gründe:

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehren im Hauptsacheverfahren vor dem Finanzgericht (FG) die Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Mit Schreiben vom 13. August 1997 beantragten sie, für diesen Rechtsstreit Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren. Zur Begründung legten sie eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Unter anderem war als Grundvermögen ein Einfamilienhaus in X und eine Doppelhaushälfte in Z angegeben, denen entsprechende Verbindlichkeiten gegenüberstanden. Nach Ermittlungen des Beklagten (Finanzamt --FA--) fehlten Angaben über ein Grundstück, das die Antragstellerin 1996 erworben habe.

Mit Beschluß vom 19. Dezember 1997 lehnte das FG den Antrag auf PKH ab, weil die Antragsteller widersprüchliche und unvollständige Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hätten.

Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Antragsteller gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH. Eine Begründung wurde nicht vorgelegt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat den Antrag auf Gewährung von PKH zu Recht zurückgewiesen; denn die Antragsteller haben nicht hinreichend dargelegt, daß sie bedürftig sind.