BFH - Beschluß vom 02.07.1998
IX B 79/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 64

BFH - Beschluß vom 02.07.1998 (IX B 79/98) - DRsp Nr. 1998/18378

BFH, Beschluß vom 02.07.1998 - Aktenzeichen IX B 79/98

DRsp Nr. 1998/18378

Gründe:

Die Klägerin und die Beigeladenen und Beschwerdeführer (Beigeladenen) sind im Rahmen einer Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks. Für das Streitjahr 1995 rechnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Beteiligten entsprechend ihren Anteilen im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ... DM zu.

Dagegen richtet sich die Klage der Klägerin, die begehrt, daß ihr keine Einkünfte aus dieser Gemeinschaft zugerechnet werden, weil die Beigeladenen eigenmächtig den Grundbesitz alleine nutzten.

Das Finanzgericht (FG) hat die Eheleute A. als Beteiligte der Erbengemeinschaft beigeladen. Die Beigeladenen hätten für die Erbengemeinschaft die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1995 abgegeben. Die Entscheidung über die Frage, ob die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Erbengemeinschaft A/B zuzurechnen seien, könne gegenüber den Mitgliedern der Erbengemeinschaft nur einheitlich ergehen.

Dagegen wenden sich die Beigeladenen mit der Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat. Sie tragen vor, es sei richtig, daß die Beteiligten in Erbengemeinschaft Eigentümer der Grundstücke seien. Für eine abweisende Klage erscheine die Beiordnung zum Verfahren aber nicht erforderlich.