BFH - Beschluß vom 02.07.1999
I B 102/98

BFH - Beschluß vom 02.07.1999 (I B 102/98) - DRsp Nr. 1999/8689

BFH, Beschluß vom 02.07.1999 - Aktenzeichen I B 102/98

DRsp Nr. 1999/8689

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die durch Vertrag vom ... Februar 1991 gegründet wurde. Sie betreibt ein Unternehmen im Bereich der Kraftfahrzeugbranche. Ihr voll eingezahltes Stammkapital beträgt 50 000 DM. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin ist der 1950 geborene Kraftfahrzeugmeister J.

Durch Anstellungsvertrag vom 1. April 1991 sagte die Klägerin dem J ein monatliches Grundgehalt von 6 000 DM zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie einer Direktversicherung zu. Das monatliche Grundgehalt wurde im Jahr 1992 auf 10 000 DM erhöht. Außerdem erhält J seit Anfang 1992 eine gewinnbezogene Tantieme.

Ebenfalls am 1. April 1991 erteilte die Klägerin J eine schriftliche Versorgungszusage, nach der ihm ab Vollendung des 65. Lebensjahres bei Eintritt in den Ruhestand ein monatlicher Rentenanspruch in Höhe von 75 v.H. der vor dem Ausscheiden zuletzt gezahlten Grundvergütung der letzten drei Jahre auf der Basis von 14 Monatsgehältern zusteht. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf eine Witwenrente in Höhe von 60 v.H. des Ruhegehalts.