BFH - Beschluß vom 02.07.1999
I B 177/98

BFH - Beschluß vom 02.07.1999 (I B 177/98) - DRsp Nr. 2000/733

BFH, Beschluß vom 02.07.1999 - Aktenzeichen I B 177/98

DRsp Nr. 2000/733

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.