BFH - Beschluß vom 02.07.1999
VIII B 34/99

BFH - Beschluß vom 02.07.1999 (VIII B 34/99) - DRsp Nr. 1999/9356

BFH, Beschluß vom 02.07.1999 - Aktenzeichen VIII B 34/99

DRsp Nr. 1999/9356

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig.

1. Die Klägerin hat eine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der Frage, ob die Beteiligung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft an einer ertragbringenden Kapitalgesellschaft zu seinem gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II gehören könne, wenn die Personengesellschaft und die Kapitalgesellschaft in direktem Wettbewerb zueinander stehen, nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt. Der Hinweis, der Bundesfinanzhof (BFH) habe eine Rechtsfrage bisher noch nicht entschieden, ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung darzulegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. März 1991 II B 122/90, BFH/NV 1992, 602; vom 22. Februar 1995 VIII B 81/94, BFH/NV 1995, 711). Tatsächlich trägt die Klägerin selbst vor, daß im Streitfall "ein gesondert gelagerter Einzelfall" vorliege. Entgegen der Auffassung der Klägerin soll jedoch nicht jeder "gesondert gelagerte Einzelfall" einer Entscheidung durch den BFH zugänglich sein, sondern der BFH soll --soweit nicht die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 FGO erfüllt sind-- solche Rechtsfragen entscheiden, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).