BFH - Beschluß vom 02.07.2001
I B 147/00

BFH - Beschluß vom 02.07.2001 (I B 147/00) - DRsp Nr. 2001/12271

BFH, Beschluß vom 02.07.2001 - Aktenzeichen I B 147/00

DRsp Nr. 2001/12271

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung einer Schätzung.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die einen Handel mit Kfz betreibt. Sie gab für das Streitjahr (1997) trotz wiederholter Erinnerungen und einmaliger Fristverlängerung keine Steuererklärungen ab. Hintergrund dessen war der Umstand, dass im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens bei ihrer früheren steuerlichen Beraterin --der T-- Buchführungsunterlagen beschlagnahmt worden waren.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ für das Streitjahr Steuerbescheide, in denen er die Besteuerungsgrundlagen schätzte. Dabei stützte er sich u.a. auf eine Gewinn- und Verlustrechnung, die sich unter den bei T beschlagnahmten Unterlagen befunden hatte. Der Einspruch der Klägerin gegen die betreffenden Bescheide war erfolglos.