BFH - Beschluß vom 02.07.2001
I B 171/00

BFH - Beschluß vom 02.07.2001 (I B 171/00) - DRsp Nr. 2001/15404

BFH, Beschluß vom 02.07.2001 - Aktenzeichen I B 171/00

DRsp Nr. 2001/15404

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) streitet mit dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) um die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden. In diesem Zusammenhang erhob sie Klage zum Finanzgericht (FG), wobei sie von der T als Bevollmächtigte vertreten wurde. Nachdem das FG zur mündlichen Verhandlung geladen hatte, legte T das Mandat nieder.

Daraufhin zeigte die Antragstellerin am Tag vor dem angesetzten FG-Termin an, dass sie ihren nunmehrigen Prozessvertreter --Rechtsanwalt S-- mit der Fortführung des Mandats beauftragen wolle. Am Morgen des Terminstags ging beim FG außerdem ein Schreiben des RA S ein, der die Übernahme des Mandats erklärte und eine Terminsverlegung beantragte. Das FG führte die mündliche Verhandlung gleichwohl wie vorgesehen durch und erließ ein Urteil, mit dem es der Klage nur zum Teil stattgab.

Die Antragstellerin focht das FG-Urteil mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an, der das FG nicht abhalf. Daraufhin gab das FG das Verfahren am 11. Oktober 2000 an den Bundesfinanzhof (BFH) ab, dem zugleich die Verfahrensakten übersandt wurden. Die Akten gingen am 19. Oktober 2000 beim BFH ein. Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.