BFH - Beschluß vom 02.07.2001
III B 74/00

BFH - Beschluß vom 02.07.2001 (III B 74/00) - DRsp Nr. 2001/15415

BFH, Beschluß vom 02.07.2001 - Aktenzeichen III B 74/00

DRsp Nr. 2001/15415

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde den Beteiligten am 13. Juli 2000 zugestellt. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG--).

1. a) Die Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das FG habe es unter Verletzung seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) unterlassen, die von ihr benannten Zeugen dazu zu vernehmen, dass in der Sammelrechnung über Medikamente in Höhe von 15 339 DM keine Güter des täglichen Bedarfs enthalten gewesen seien, entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.