BFH - Beschluß vom 02.07.2001
VII B 345/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 4

BFH - Beschluß vom 02.07.2001 (VII B 345/00) - DRsp Nr. 2001/15861

BFH, Beschluß vom 02.07.2001 - Aktenzeichen VII B 345/00

DRsp Nr. 2001/15861

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) war alleinige Geschäftsführerin einer GmbH, deren Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist. Den gestellten Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wies das zuständige Amtsgericht mangels Masse ab.

Mit Haftungsbescheid nahm der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Antragstellerin wegen verspätet angemeldeter und nicht abgeführter Umsatzsteuern für das Jahr 1992 und die Voranmeldungszeiträume April/1994 bis August/1994 nach den §§ 69 und 34 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftungsschuldner in Anspruch.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Antragstellerin gegen den Haftungsbescheid Anfechtungsklage. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass ihr eine schuldhafte Verletzung der steuerlichen Pflichten nicht vorzuwerfen sei. Das FA habe nicht dargelegt, inwieweit die verspätete Abgabe der Umsatzsteueranmeldungen für den eingetretenen Schaden kausal gewesen sei. Auch habe das FA bestehende Vollstreckungsmöglichkeiten bei der GmbH nicht genutzt.