FG Münster, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3303/05
BFH - Beschluss vom 02.07.2007 (VI B 147/06) - DRsp Nr. 2007/15368
BFH, Beschluss vom 02.07.2007 - Aktenzeichen VI B 147/06
DRsp Nr. 2007/15368
Gründe:
Die Beschwerde des Beklagten (Finanzamt --FA--) wegen Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde genügt nicht den Anforderungen, die § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2FGO stellt.
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