BFH - Beschluss vom 02.07.2008
II B 21/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1653
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 07.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1805/06

BFH - Beschluss vom 02.07.2008 (II B 21/08) - DRsp Nr. 2008/17304

BFH, Beschluss vom 02.07.2008 - Aktenzeichen II B 21/08

DRsp Nr. 2008/17304

Gründe:

I. Die Mutter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) übertrug diesem mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. Dezember 2003 schenkweise ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück in X und behielt sich dabei den Nießbrauch vor. Der Kläger übernahm die dinglichen Lasten, die aus Geh-, Fahr- und Leitungsrechten sowie aus nicht valutierten Grundpfandrechten bestanden. Die Parteien erklärten zugleich die Auflassung und bewilligten bzw. beantragten die Umschreibung. Das Einfamilienhaus war vermietet.

Mit Bescheid vom 23. Mai 2005 stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Grundbesitzwert als Mindestwert gemäß § 146 Abs. 6 i.V.m. § 145 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung (BewG) auf 573 500 EUR fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.