BFH - Beschluss vom 02.07.2008
IX B 35/08
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1569/06

BFH - Beschluss vom 02.07.2008 (IX B 35/08) - DRsp Nr. 2008/16041

BFH, Beschluss vom 02.07.2008 - Aktenzeichen IX B 35/08

DRsp Nr. 2008/16041

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die als Zulassungsgründe geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

Das Finanzgericht (FG) hat nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen. Es musste keinen Sachverständigen über die Lage der (von der Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin-- an ihren Sohn vermieteten) Räumlichkeiten einsetzen; denn nach seinem Urteil kommt es darauf nicht an.

Es musste auch den Mietvertrag nicht gesondert anfordern. Denn dieser Vertrag war bereits Bestandteil der Steuerakten, ist vom FG in Bezug auf den Fremdvergleich lediglich anders als von der Klägerin gewürdigt worden. Diese Würdigung beruht darauf, dass die von der Klägerin erklärten Einnahmen aus der Vermietung mit jährlich 2 454 EUR von den vereinbarten 4 200 EUR abweichen. Der daraus vom FG gezogene Schluss, die vereinnahmten Mietzahlungen entsprächen nicht der als Hauptpflicht vereinbarten Miete, ist jedenfalls möglich und bindet damit den Bundesfinanzhof (BFH) nach § 118 Abs. 2 FGO.