BFH - Beschluss vom 02.07.2008
VI B 115/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3893/06

BFH - Beschluss vom 02.07.2008 (VI B 115/07) - DRsp Nr. 2008/17311

BFH, Beschluss vom 02.07.2008 - Aktenzeichen VI B 115/07

DRsp Nr. 2008/17311

Gründe:

Es kann offen bleiben, ob mit der Beschwerde ein Zulassungsgrund in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt worden ist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Wenn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorbringt, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (FG) von einer mehrjährigen Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auszugehen sei, und er sich damit insoweit --unausgesprochen-- auf den Revisionszulassungsgrund der Divergenz berufen sollte, rechtfertigt dieses Vorbringen nicht die Zulassung der Revision.

Ungeachtet dessen, dass eine schlüssige Divergenzrüge erfordert, tragende abstrakte Rechtssätze aus dem angegriffenen Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenüberzustellen, um eine Abweichung erkennbar zu machen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42), lässt sich aus dem angegriffenen Urteil jedenfalls kein divergierender Rechtssatz entnehmen.