BFH - Beschluss vom 02.07.2008
VII B 242/07
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2202/03

BFH - Beschluss vom 02.07.2008 (VII B 242/07) - DRsp Nr. 2008/17410

BFH, Beschluss vom 02.07.2008 - Aktenzeichen VII B 242/07

DRsp Nr. 2008/17410

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde im März 2003 in X von Beamten des Grenzaufsichtsdienstes überprüft, wobei in ihrer Reisetasche 7 000 Stück Zigaretten gefunden und beschlagnahmt wurden. Auf Vorhalt, unverzollte und unversteuerte Zigaretten mit sich zu führen, gab die Klägerin an, dass sie die Zigaretten von einem K gekauft habe. Sie seien ihr an dem vereinbarten Treffpunkt in X übergeben worden. Außerdem wurden die beiden Insassen des PKW, dem die Klägerin zuvor entstiegen war, überprüft und vernommen. Diese gaben an, dass im Auftrag des K seit längerer Zeit Zigaretten bei Fahrten mit einem Schiff erworben und zunächst in ein Versteck gebracht worden seien. Die Klägerin sei an dem vereinbarten Treffpunkt abgeholt worden und man sei zu diesem Versteck gefahren, um dort die für die Klägerin bestimmte Menge abzuholen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) setzte mit Steuerbescheid die auf die Zigaretten entfallenden Einfuhrabgaben gegen die Klägerin als Gesamtschuldnerin neben den beiden PKW-Insassen fest. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg. Wegen des Erwerbs der Zigaretten wurde die Klägerin mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts (LG) wegen Steuerhehlerei zu einer Geldstrafe verurteilt.