BFH - Beschluss vom 02.07.2008
VII B 67/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1901
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 22.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1099/07

BFH - Beschluss vom 02.07.2008 (VII B 67/08) - DRsp Nr. 2008/17404

BFH, Beschluss vom 02.07.2008 - Aktenzeichen VII B 67/08

DRsp Nr. 2008/17404

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) reiste im August 2003 als Fahrer eines Lastzugs in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Bei der Überprüfung des Lastzugs wurden in einem speziell präparierten Unterboden des Aufliegers insgesamt 430 000 Stück unversteuerte und unverzollte Zigaretten entdeckt, die beschlagnahmt und später eingezogen wurden. Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wurde gemäß § 205 der Strafprozessordnung vorläufig eingestellt. Das gegen den Inhaber der Spedition, für die der Kläger seinerzeit tätig war, eingeleitete Strafverfahren wurde mangels Tatverdachts eingestellt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) setzte mit Einfuhrabgabenbescheid Tabaksteuer für eine Menge von zunächst 426 200 Zigaretten gegen den Kläger fest. Im anschließenden Einspruchsverfahren wurde, nachdem das HZA eine entsprechende Verböserung angekündigt hatte, mit einem Änderungsbescheid Tabaksteuer für insgesamt 430 000 Zigaretten festgesetzt, da die Überprüfung des Lastzugs weitere versteckte Zigaretten zu Tage gefördert hatte. Den Einspruch des Klägers gegen den Einfuhrabgabenbescheid in der Fassung des Änderungsbescheids wies das HZA zurück.