BFH - Beschluss vom 02.07.2008
VII E 2/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1859

BFH - Beschluss vom 02.07.2008 (VII E 2/08) - DRsp Nr. 2008/17412

BFH, Beschluss vom 02.07.2008 - Aktenzeichen VII E 2/08

DRsp Nr. 2008/17412

Gründe:

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) ist Rechtsnachfolgerin einer AG, der auf ihren Antrag am 6. Dezember 2001 gemäß § 12 Satz 1 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) i.V.m. § 3 Abs. 3 MinöStG 1993 die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Mineralöl in einer von ihr betriebenen Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Anlage) erteilt worden ist. Da die AG die Gasturbine bereits Jahre vor diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, nach einer im August 1996 eingetretenen Rechtsänderung eine Antragstellung jedoch versäumt hatte, stellte die AG mit Schreiben vom 3. April 2003 beim Hauptzollamt (HZA) den Antrag, ihr eine solche Erlaubnis rückwirkend ab dem 1. April 1999 bis zum 5. Dezember 2001 zu erteilen. Die rückwirkende Erteilung einer Einzelerlaubnis lehnte das HZA jedoch ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 13. November 2007 VII B 112/07 (BFH/NV 2008, 409) als unbegründet zurückgewiesen.