Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb durch Beschluss gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Divergenzrüge entsprechend den gesetzlichen Anforderungen der §§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erhoben ist, insbesondere, ob in der Beschwerdeschrift die divergierenden Rechtssätze im Urteil des Finanzgerichts (FG) und in den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) einander so gegenüber gestellt wurden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1998 III B 78/97, BFH/NV 1999, 741, m.w.N.). Denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet.
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