BFH - Beschluß vom 02.08.2001
III B 55/01

BFH - Beschluß vom 02.08.2001 (III B 55/01) - DRsp Nr. 2001/15964

BFH, Beschluß vom 02.08.2001 - Aktenzeichen III B 55/01

DRsp Nr. 2001/15964

Gründe:

I. Mit Urteil vom 6. Dezember 2000, das am 12. Februar 2001 zugestellt wurde, hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr 1991 abgewiesen. Die Revision ließ das FG nicht zu. Hiergegen hat dieser mit Schreiben vom 19. Februar 2001 persönlich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, ohne eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck einzureichen. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.