BFH - Beschluß vom 02.08.2001
III S 5/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 41

BFH - Beschluß vom 02.08.2001 (III S 5/01) - DRsp Nr. 2001/15966

BFH, Beschluß vom 02.08.2001 - Aktenzeichen III S 5/01

DRsp Nr. 2001/15966

Gründe:

I. Mit Urteil vom 6. Dezember 2000, das am 12. Februar 2001 zugestellt wurde, hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Antragstellers gegen die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr 1991 abgewiesen. Hiergegen hat dieser mit Schreiben vom 19. Februar 2001 persönlich beim FG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt sowie die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt.

Das FG erließ am 27. Februar 2001 einen Beschluss, nach dem der Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision nicht abgeholfen wird.

II. Der Antrag auf AdV ist unzulässig.

1. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist spätestens mit dem Ergehen des Beschlusses des FG, dass dieses der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abhelfe, für die Entscheidung nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Gericht der Hauptsache zuständig geworden (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juni 1986 III S 5/86, BFH/NV 1986, 684).

Einer Entscheidung durch den BFH steht auch nicht entgegen, dass der Antrag an das FG gerichtet war und es an einer förmlichen Verweisung an den BFH fehlt, denn der Antrag gelangte, da er in der Rechtsmittelschrift enthalten war, an den BFH als das Gericht der Hauptsache.