BFH - Beschluß vom 02.08.2001
III S 6/01

BFH - Beschluß vom 02.08.2001 (III S 6/01) - DRsp Nr. 2001/15967

BFH, Beschluß vom 02.08.2001 - Aktenzeichen III S 6/01

DRsp Nr. 2001/15967

Gründe:

I. Mit Urteil vom 6. Dezember 2000, das am 12. Februar 2001 zugestellt wurde, hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) gegen die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr 1991 abgewiesen. Hiergegen hat dieser mit Schreiben vom 19. Februar 2001 persönlich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck hat der Kläger nicht eingereicht.

Das FG erließ am 27. Februar 2001 einen Beschluss, nach dem der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision nicht abgeholfen werde. Mit Beschluss vom gleichen Tage lehnte es den PKH-Antrag mit der Begründung ab, nach Beendigung der Instanz sei eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung nicht mehr möglich.

II. Der Senat sieht den Antrag als Antrag auf Gewährung von PKH für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren an, da davon auszugehen ist, dass der Kläger PKH nicht für ein bereits abgeschlossenes Verfahren begehrt, sondern für eines, in dem er seine Rechte wahrnehmen kann.