BFH - Beschluß vom 02.08.2001
VII B 290/99
Normen:
AO (1977) § 30a Abs. 3, § 194 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1992
BFHE 196, 4
BStBl II 2001, 665
DB 2001, 2125
DStR 2001, 1605
DStZ 2000, 781
JuS 2002, 407
NJW 2001, 3655
wistra 2002, 71
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Beschluß vom 02.08.2001 (VII B 290/99) - DRsp Nr. 2001/12303

BFH, Beschluß vom 02.08.2001 - Aktenzeichen VII B 290/99

DRsp Nr. 2001/12303

»1. Ein "hinlänglicher Anlass" für die Ausfertigung von Kontrollmitteilungen besteht jedenfalls dann, wenn der Betriebsprüfer bei der Prüfung der bankinternen Konten einer Bank feststellt, dass Bankkunden, obwohl sie dort ihre Geldkonten führen, Tafelgeschäfte außerhalb dieser Konten anonymisiert in der Art von Bargeschäften abgewickelt haben. 2. Ist der Anlass, der zur Ausfertigung von Kontrollmitteilungen berechtigt, von einer solchen Qualität, dass sich hieraus sogar ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht ableiten lässt --wie z.B. bei der anonymisierten Abwicklung von Tafelgeschäften (1.)-- entfaltet das so genannte Bankengeheimnis keine Schutz- oder Vertrauenswirkung für den Bankkunden.«

Normenkette:

AO (1977) § 30a Abs. 3, § 194 Abs. 3 ;

Gründe: