BFH - Beschluß vom 02.08.2001 (VII B 290/99) - DRsp Nr. 2001/12303
BFH, Beschluß vom 02.08.2001 - Aktenzeichen VII B 290/99
DRsp Nr. 2001/12303
»1. Ein "hinlänglicher Anlass" für die Ausfertigung von Kontrollmitteilungen besteht jedenfalls dann, wenn der Betriebsprüfer bei der Prüfung der bankinternen Konten einer Bank feststellt, dass Bankkunden, obwohl sie dort ihre Geldkonten führen, Tafelgeschäfte außerhalb dieser Konten anonymisiert in der Art von Bargeschäften abgewickelt haben.2. Ist der Anlass, der zur Ausfertigung von Kontrollmitteilungen berechtigt, von einer solchen Qualität, dass sich hieraus sogar ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht ableiten lässt --wie z.B. bei der anonymisierten Abwicklung von Tafelgeschäften (1.)-- entfaltet das so genannte Bankengeheimnis keine Schutz- oder Vertrauenswirkung für den Bankkunden.«