BFH - Beschluß vom 02.08.2001
VII B 317/00
Fundstellen:
KTS 2002, 303
ZInsO 2001, 1007

BFH - Beschluß vom 02.08.2001 (VII B 317/00) - DRsp Nr. 2001/15441

BFH, Beschluß vom 02.08.2001 - Aktenzeichen VII B 317/00

DRsp Nr. 2001/15441

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen des X (Gemeinschuldner). Der Gemeinschuldner wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts wegen Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er für seine Firma von der Firma Y-GmbH ... Tonnen Dieselkraftstoff zu deutlich unter dem Marktniveau liegenden Preisen bezogen hatte und er damit rechnete, dass der Verkäufer für diesen aus dem Steuerlager entnommenen Dieselkraftstoff die angefallene Mineralölsteuer nicht an den Fiskus entrichten würde.

Nach Eröffnung des Konkursverfahrens meldete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) die hinterzogene Mineralölsteuer als Betrag, für den der Gemeinschuldner als Steuerhehler hafte, zur Konkurstabelle an. Nach Bestreiten der Forderung durch den Kläger reduzierte das HZA den Haftungsbetrag auf ... DM und erließ über diesen berichtigten Haftungsbetrag einen Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977). Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 20. September 1999).