BFH - Beschluss vom 02.08.2004
IV B 194/02
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 18.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II 283/01

BFH - Beschluss vom 02.08.2004 (IV B 194/02) - DRsp Nr. 2004/17194

BFH, Beschluss vom 02.08.2004 - Aktenzeichen IV B 194/02

DRsp Nr. 2004/17194

Gründe:

Im Streit ist, ob Nachzahlungszinsen (§ 233a der Abgabenordnung -- AO 1977 --) nach § 227 AO 1977 zu erlassen sind, wenn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Einkommensteuerbescheid erst fast zwei Jahre nach der durchgeführten Einkommensteuerveranlagung versendet. Das Finanzgericht (FG) hat dies nach erfolglosem Einspruchsverfahren verneint und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Die dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Auch muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).