Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt. Sie haben insbesondere nicht beachtet, dass das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine andere Zielsetzung als das Revisionsverfahren hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 1987 III B 32/85, BFHE 150, 156, BStBl II 1987, 713; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 27).
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