BFH - Beschluss vom 02.08.2007
I B 89/07
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1967/06

BFH - Beschluss vom 02.08.2007 (I B 89/07) - DRsp Nr. 2007/18727

BFH, Beschluss vom 02.08.2007 - Aktenzeichen I B 89/07

DRsp Nr. 2007/18727

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) dazu verpflichtet werden kann, bei einer Gemeinde zu "remonstrieren" mit dem Ziel, dass die Gemeinde eine Bescheinigung nach § 7h des Einkommensteuergesetzes (EStG) erteilt.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist Eigentümerin des Grundstücks X. Die Gemeinde lehnte unter dem 28. Juli 2005 die Erteilung einer Bescheinigung (u.a.) nach § 7h EStG ab; das FA lehnte daraufhin die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen bei der Steuerfestsetzung ab.

Die Antragstellerin beantragte beim Finanzgericht (FG), "in dem finanzverwaltungsrechtlichen selbständigen Feststellungsantragsverfahren gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO " festzustellen, ob die Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG durch die Gemeinde rechtmäßig sei.

Das FG hat das Begehren als Antrag auf Durchführung eines Verfahrens i.S. von § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gewürdigt und diesen Antrag durch Beschluss vom 21. März 2007 8 K 1967/06 S abgelehnt.

Der dagegen von der Antragstellerin erhobenen Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen (Beschluss vom 10. Mai 2007).