BFH - Beschluß vom 02.09.1999
IV B 17/99

BFH - Beschluß vom 02.09.1999 (IV B 17/99) - DRsp Nr. 2000/528

BFH, Beschluß vom 02.09.1999 - Aktenzeichen IV B 17/99

DRsp Nr. 2000/528

Gründe:

Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Bescheide wegen Umsatzsteuer 1995 und Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1995, denen Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen zugrunde lagen. Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) blieben mangels Begründung ohne Erfolg.

Die Klägerin verfolgte ihr Begehren auf Änderung der angefochtenen Bescheide mit der Klage weiter. In ihrer Klagebegründung vom 17. Juni 1998 machte sie geltend, die Steuererklärungen am selben Tag dem FA zugeleitet zu haben.

Mit Verwaltungsakt vom 5. November 1998 hob das FA die angefochtenen Einspruchsentscheidungen auf. Zur Begründung führte es aus: "Wie Sie in Ihrem Schreiben vom 24. August 1998 im finanzgerichtlichen Klageverfahren 5 K 1048/98 F, U mitteilten, wurde der Sitz Ihrer Mandantin bereits im Jahre 1997 in den Finanzamtsbereich X verlegt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidungen vom 08. 04. 1998 war das Finanzamt Y (= beklagtes Finanzamt) somit örtlich nicht mehr zuständig."

Die Beteiligten erklärten daraufhin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt.