BFH - Beschluss vom 02.10.2003
IV B 194/01
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3387/96

BFH - Beschluss vom 02.10.2003 (IV B 194/01) - DRsp Nr. 2004/886

BFH, Beschluss vom 02.10.2003 - Aktenzeichen IV B 194/01

DRsp Nr. 2004/886

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren (1984 bis 1986) neben einer Tätigkeit bei einem Geldinstitut auch mit der Vermittlung von Immobilien befasst. Im Jahr 1984 war er gemeinsam mit R, dem Beigeladenen zu 2, an der Vermarktung von drei in Eigentumswohnungen unterteilten Mehrfamilienhäusern in D und B beteiligt. Erwerberin und anschließende Veräußerin der Objekte war die mittlerweile verstorbene W gewesen, deren Rechtsnachfolgerin die Beigeladene zu 1 ist.