BFH - Beschluss vom 02.10.2007
X B 120/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 94
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 21784/00

BFH - Beschluss vom 02.10.2007 (X B 120/07) - DRsp Nr. 2007/19600

BFH, Beschluss vom 02.10.2007 - Aktenzeichen X B 120/07

DRsp Nr. 2007/19600

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 1997 als unbegründet abgewiesen. In der dem angefochtenen Urteil vorausgegangenen mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2007, in welcher die Kläger weder persönlich zugegen noch durch ihre Prozessbevollmächtigten vertreten waren, hatte das FG das hier streitige Verfahren (Az. 15 K 21784/00) mit den weiteren Verfahren wegen Einkommensteuer 1994 Az. ... und wegen Gewerbesteuermessbetrag 1994 Az. ... durch einen entsprechenden Beschluss zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden.

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügen die Kläger Verfahrensverstöße, deren Vorliegen sie im Wesentlichen mit folgenden Ausführungen begründen: