BFH - Beschluss vom 02.10.2007
X B 225/06
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 13/05

BFH - Beschluss vom 02.10.2007 (X B 225/06) - DRsp Nr. 2007/21466

BFH, Beschluss vom 02.10.2007 - Aktenzeichen X B 225/06

DRsp Nr. 2007/21466

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (unten 2.) noch das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (unten 3.) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (unten 4.) schlüssig dargelegt.

1. Aus diesen Gründen kann es dahingestellt bleiben, ob dem Kläger wegen der verspätet beim BFH eingegangenen Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden kann. Es ist dabei sowohl fraglich, ob die Prozessbevollmächtigten des Klägers noch rechtzeitig tätig wurden, als sie die Telefaxübertragung der Begründungsschrift am letzten Tag der Frist um 23.40 Uhr starteten (vgl. BFH-Beschluss vom 25. November 2003 VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519), als auch ob die Tatsachen zur Begründung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ohne Vorlage des Sendeprotokolls des möglicherweise defekten Telefaxgerätes hinreichend glaubhaft (§ 56 Abs. 2 FGO) gemacht wurden (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2003 VI B 95/03, BFH/NV 2004, 219, m.w.N.).