BFH - Beschluss vom 02.10.2007
X E 5/07

BFH - Beschluss vom 02.10.2007 (X E 5/07) - DRsp Nr. 2007/21181

BFH, Beschluss vom 02.10.2007 - Aktenzeichen X E 5/07

DRsp Nr. 2007/21181

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 29. Mai 2007 hat der angerufene Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts vom 22. März 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Anschließend setzte die Kostenstelle des BFH mit Kostenrechnung vom 15. Juni 2007 die Gerichtskosten mit 438 EUR an.

Hiergegen wenden sich die Kostenschuldner. Sie machen sinngemäß geltend, die Kostenrechnung sei wegen unzutreffender Sachbehandlung aufzuheben.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Mit der Erinnerung nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), also gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (Senatsbeschluss vom 27. September 2006 X E 2/06, juris). Die an die Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen sie belastenden Rechtsfehler auf. Substantiierte Einwendungen haben die Kostenschuldner insoweit auch nicht vorgebracht.