BFH - Beschluss vom 02.10.2007
X S 23/07

BFH - Beschluss vom 02.10.2007 (X S 23/07) - DRsp Nr. 2007/22148

BFH, Beschluss vom 02.10.2007 - Aktenzeichen X S 23/07

DRsp Nr. 2007/22148

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 9. August 2007 X B 72/07 hat der angerufene Senat die Beschwerde der Rügeführer wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 22. März 2007 1 K 18/07 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Rügeführer die vorliegende Anhörungsrüge erhoben. In ihrer ausführlichen Begründung legen sie insbesondere dar, dass und aus welchen Gründen der angerufene Senat die Beschwerde zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen habe.

II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.