Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt.
Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Die Klägerin hätte daher darlegen müssen, aus welchen Gründen diese Fragen einer erneuten Klärung in einem Revisionsverfahren durch den BFH bedürfen (vgl. m.w.N. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 107). Dies ist nicht geschehen.
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