BFH - Beschluss vom 02.10.2008
VI B 102/07
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 91/2007

BFH - Beschluss vom 02.10.2008 (VI B 102/07) - DRsp Nr. 2008/24281

BFH, Beschluss vom 02.10.2008 - Aktenzeichen VI B 102/07

DRsp Nr. 2008/24281

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund einer Divergenz in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt ist. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Eine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.

1. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO setzt voraus, dass das Urteil des Finanzgerichts (FG) in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung anderer Gerichte abweicht oder dass dem FG-Urteil ein Fehler von so erheblichem Gewicht anhaftet, dass er geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 2008 III B 67/07, III B 68/07, juris). Letzteres ist nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsanwendungsfehlern im Sinn einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung der Fall (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. August 2007 II B 3/07, BFH/NV 2007, 2348, und vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, juris, m.w.N.).