Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist weder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich.
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