BFH - Beschluss vom 02.10.2008
VI B 96/07
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 166
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 19.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 640/2007

BFH - Beschluss vom 02.10.2008 (VI B 96/07) - DRsp Nr. 2008/24202

BFH, Beschluss vom 02.10.2008 - Aktenzeichen VI B 96/07

DRsp Nr. 2008/24202

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für eine Zulassung der Revision in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hinreichend darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Diese Anforderungen gelten auch, wenn es um die Vereinbarkeit einer Vorschrift mit Verfassungsrecht oder sonstigem höherrangigen Recht geht (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. August 2005 , BFH/NV 2005, , m.w.N., und vom 13. Januar 2006 , BFH/NV 2006, ). Der geltend gemachte Verfassungsverstoß ist dann unter Benennung der einschlägigen Verfassungsnormen näher zu begründen. Dazu gehört insbesondere eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Januar 2005 , BFH/NV 2005, , m.w.N., und vom 27. Februar 2008 , BFH/NV 2008, ).