BFH - Beschluß vom 02.11.2001
IX B 50/01

BFH - Beschluß vom 02.11.2001 (IX B 50/01) - DRsp Nr. 2002/906

BFH, Beschluß vom 02.11.2001 - Aktenzeichen IX B 50/01

DRsp Nr. 2002/906

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Die Begründung der Verfahrensrüge entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vom 28. März 2001 (BGBl I, 442, BStBl I 2001, 262). Dazu müssen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Tatsachen angeben, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschluss vom 21. Juni 1996 VIII B 87/95, BFH/NV 1996, 897).

Die Kläger rügen, das Gericht habe seine gemäß § 76 Abs. 1 FGO bestehenden Aufklärungspflichten verletzt und rechtliches Gehör verweigert, indem es den in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag abgelehnt habe, eine Nachfrist zur Einreichung einer berichtigten Kalkulation zu gewähren. Dieses Vorbringen genügt nicht den Anforderungen an eine zulässige Rüge.