Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; denn der Kläger und Beschwerdeführer hat sie nicht innerhalb der nach § 116 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 4. August 2001 verlängerten Frist begründet. Diese (verlängerte) Frist ist nicht nochmals verlängerbar: Der Vorsitzende kann die Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO nur einmal um einen weiteren Monat verlängern (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2001 IV B 118/01, Der Betrieb 2001, 2330; Dürr, in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 116 Rz. 19).
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