BFH - Beschluß vom 02.11.2001
VII B 75/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 310

BFH - Beschluß vom 02.11.2001 (VII B 75/01) - DRsp Nr. 2002/1806

BFH, Beschluß vom 02.11.2001 - Aktenzeichen VII B 75/01

DRsp Nr. 2002/1806

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) auf Haftung für von einer GmbH angemeldete, aber nicht abgeführte Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschläge in Anspruch genommen. Der Kläger war Geschäftsführer dieser GmbH, die ihrerseits die Geschäfte einer KG führte. Der Kläger hatte sein Geschäftsführeramt übernommen, als diese Gesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Im Rahmen seiner Bemühungen um eine Sanierung der Gesellschaft will er u.a. vom FA die Zusage erhalten haben, er werde darüber unterrichtet werden, wenn die KG fällige Steuerschulden nicht begleiche; eine entsprechende Unterrichtung sei indes später nicht erfolgt.