BFH - Beschluss vom 02.11.2004
X B 93/03
Vorinstanzen:
FG Saarlandes - 2 K 286/99 - 8.5.2003,

BFH - Beschluss vom 02.11.2004 (X B 93/03) - DRsp Nr. 2004/20290

BFH, Beschluss vom 02.11.2004 - Aktenzeichen X B 93/03

DRsp Nr. 2004/20290

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb an einem Bundeswehrstandort ein als "Schwimmbad- und Saunabetrieb" bezeichnetes barähnliches Unternehmen, in dem der Prostitution nachgegangen wurde.

Bei polizeilichen Kontrollen im Dezember 1994 und Juni 1995 wurden zwölf bzw. neun Prostituierte angetroffen. Eine für das Jahr 1995 im Juni 1996 durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung ergab, dass die Klägerin für den Bordellbetrieb keine Voranmeldungen bzw. Steuererklärungen abgegeben hatte. Der Prüfer schätzte daraufhin die Bruttoumsatzerlöse. Er ging von einer täglichen Anwesenheit von durchschnittlich zehn Prostituierten an fünf Wochentagen und von Tageseinnahmen von 600 DM je Prostituierte aus, sodass sich ein abgerundeter Jahresbetrag von 1 500 000 DM ergab. Zugunsten der Klägerin wurde angenommen, dass der Betrieb in der zweiten Jahreshälfte 1995 geschlossen war.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ Schätzungsbescheide über Einkommen- und Umsatzsteuer für die Streitjahre 1993 bis 1995.