BFH - Beschluss vom 02.11.2004
XI B 1/04
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 111/01

BFH - Beschluss vom 02.11.2004 (XI B 1/04) - DRsp Nr. 2005/1151

BFH, Beschluss vom 02.11.2004 - Aktenzeichen XI B 1/04

DRsp Nr. 2005/1151

Gründe:

I. Die miteinander verheirateten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist an einem Ingenieur-Büro beteiligt; daneben betreibt er als Einzelunternehmer ein weiteres Ingenieur-Büro, für das er u.a. Aushilfslöhne im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses in Höhe von 7 320 DM als Betriebsausgaben geltend machte. Das Arbeitsverhältnis wurde nicht anerkannt, da es einem Fremdvergleich nicht standhalte. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Die Kläger haben Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wurde bis zum 4. März 2004 verlängert. Mit Verfügung vom 9. März 2004, die den Klägern am 11. März 2004 zugestellt wurde, wurden sie darauf hingewiesen, dass eine Begründung nicht vorgelegt worden sei. Mit Schriftsatz vom 26. März 2004 beantragten die Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründeten ihre Beschwerde.

Der Streitfall sei der unter dem Aktenzeichen IV R 68/02 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Sache ähnlich; das Streitverfahren sei bis zu einer Entscheidung in dieser Sache auszusetzen.