BFH - Beschluss vom 02.11.2005
V B 231/03
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 07.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7420/98

BFH - Beschluss vom 02.11.2005 (V B 231/03) - DRsp Nr. 2006/136

BFH, Beschluss vom 02.11.2005 - Aktenzeichen V B 231/03

DRsp Nr. 2006/136

Gründe:

I. Das vorliegende Verfahren gehört zu einem Komplex von Verfahren, bei denen es um die Umsatzsteuer der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geht.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte wegen streitiger Warenlieferungen der Klägerin gegen diese Umsatzsteuer für die Streitjahre 1985 und 1986 fest. Wegen Nichtentrichtung der festgesetzten Umsatzsteuer machte das FA gegenüber der Klägerin Säumniszuschläge geltend.

Im Oktober 1987 stellte das FA Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin, den das Amtsgericht mit Beschluss vom Februar 1988 mangels Masse ablehnte.

Im Dezember 1997 beantragte die Klägerin den Erlass von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 1985 und 1986 in Höhe von 24 000 169 DM. Das FA erließ alle Säumniszuschläge, die nach Rechtskraft der Ablehnung der Konkurseröffnung (ab dem ... Februar 1988) entstanden waren; dies waren Säumniszuschläge in Höhe von 21 409 404 DM. Einen weiter gehenden Erlass lehnte das FA mit Einspruchsentscheidung vom 30. September 1998 ab.