I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) waren jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer einer in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführten Firma (GmbH). Auf die von den Klägern beantragte Gesamtvollstreckung über das Vermögen der GmbH wurde die Sequestration angeordnet, eine Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens später mangels Masse abgelehnt.
Mit Haftungsbescheiden vom 7. August 2000 nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Kläger wegen erheblicher Abgabenschulden der GmbH in Anspruch. Die Haftungsinanspruchnahme stützte das FA auf die Stellung der Kläger als Geschäftsführer der GmbH in den entsprechenden Haftungszeiträumen (§ 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung -- AO --).
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