Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg; sie ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- in der für den Streitfall maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung --a.F.--).
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Vorbringen eines Steuerpflichtigen geeignet ist, Zweifel am Zugang eines Verwaltungsakts innerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zu begründen, ist hinreichend geklärt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. November 2002 X R 17/01, BFH/NV 2003, 586; BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 2000 VI B 39/00, BFH/NV 2000, 1449; vom 28. Februar 2001 X B 162/00, BFH/NV 2001, 747; vom 6. September 2001 X B 47/01, BFH/NV 2002, 350).
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