BFH - Beschluß vom 03.02.1998
V B 33/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1106

BFH - Beschluß vom 03.02.1998 (V B 33/97) - DRsp Nr. 1998/8926

BFH, Beschluß vom 03.02.1998 - Aktenzeichen V B 33/97

DRsp Nr. 1998/8926

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) von Januar 1991 bis November 1994 mit einem Betrieb der Unternehmensberatung, der Buchführung, des Büroservices und der EDV-Beratung gewerblich tätig. Daneben bezog er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Steuerfachgehilfe im Steuerberatungsbüro seines Vaters, des Prozeßbevollmächtigten.

Im August 1996 beantragte der Antragsteller beim Beklagten (Finanzamt --FA--), ihm die fälligen, teilweise durch Schätzungsbescheide festgesetzten Umsatz- und Einkommensteuern zu erlassen. Das FA lehnte den Erlaß durch Bescheid ab und wies den dagegen eingelegten Einspruch durch Einspruchsentscheidung zurück.

Am ... erhob der Antragsteller Klage und beantragte, ihm für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren. Das FG lehnte den PKH-Antrag mit Beschluß ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die der Antragsteller nicht begründet hat.