BFH - Beschluß vom 03.02.1998
V B 49/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1107

BFH - Beschluß vom 03.02.1998 (V B 49/97) - DRsp Nr. 1998/8927

BFH, Beschluß vom 03.02.1998 - Aktenzeichen V B 49/97

DRsp Nr. 1998/8927

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) von Januar 1991 bis November 1994 mit einem Betrieb der Unternehmensberatung, der Buchführung, des Büroservices und der EDV-Beratung gewerblich tätig. Daneben bezog er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Steuerfachgehilfe im Steuerberatungsbüro seines Vaters, des Prozeßbevollmächtigten.

Im August 1996 beantragte der Kläger beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--), ihm die fälligen, teilweise durch Schätzungsbescheide festgesetzten Umsatz- und Einkommensteuern zu erlassen. Das FA lehnte den Erlaß durch Bescheid ab und wies den dagegen eingelegten Einspruch durch Einspruchsentscheidung zurück.

Die Klage des Klägers mit dem Antrag, das FA zum Erlaß von --näher bezeichneten-- Steuern und Nebenleistungen zu verpflichten, wies das FG als unbegründet ab. Es führte zur Begründung aus, das FA habe das ihm bei der Entscheidung über den Erlaßantrag zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt und dem Kläger die dafür maßgeblichen Erwägungen zuletzt in seiner Einspruchsentscheidung in zwar knapper, aber ausreichender Form bekanntgegeben.